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Die nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften

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Nationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften existieren in fast allen Ländern der Welt.

Die nationalen Gesellschaften arbeiten in ihren jeweiligen Ländern an der Verwirklichung der Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.

Die Aufgaben sind je nach Land unterschiedlich ausgeprägt. Eine einheitliche Aufgabenbeschreibung gibt es dafür nicht.

Die Anerkennung einer Hilfsorganisation als nationale Gesellschaft im Sinne der Konventionen erfolgt durch das IKRK auf der Basis der Statuten der Bewegung und durch die Regierung des Heimatlandes. Artikel 4 dieser Statuten enthält dafür zehn Voraussetzungen für die Anerkennung durch das IKRK:

1. Die Organisation ist auf dem Territorium eines unabhängigen Staates, der die Genfer Konventionen unterzeichnet haben muss, tätig.

2. Die Organisation wird durch ein zentrales Organ geführt, das als alleiniges Entscheidungsgremium der Organisation und als Ansprechpartner für die Bewegung fungiert, und ist die einzige nationale Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaft in ihrem Heimatland.

3. Die jeweilige Regierung hat die Organisation als freiwillige Hilfsgesellschaft im Sinne der Genfer Konventionen anerkannt.

4. Die Organisation ist rechtlich unabhängig und in der Lage, jederzeit in voller Übereinstimmung mit den Prinzipien der Bewegung zu handeln.

5. Die Organisation verwendet einen Namen und ein Symbol in Übereinstimmung mit den Genfer Konventionen und ihren Zusatzprotokollen.

6. Die Organisation ist so organisiert, dass sie jederzeit die in ihren eigenen Statuten festgelegten Aufgaben erfüllen kann, inklusive der sich aus den Genfer Konventionen ergebenden Verpflichtung zur Vorbereitung in Friedenszeiten auf humanitäre Hilfeleistung im Fall eines bewaffneten Konflikts.

7. Die Organisation ist auf dem gesamten Staatsgebiet ihres Heimatlandes aktiv.

8. Die Aufnahme ihrer freiwilligen Mitglieder erfolgt ohne jede Berücksichtigung von Rasse, Geschlecht, Klassenzugehörigkeit, Religion oder politischen Ansichten.

9. Die Organisation folgt den Statuten der Bewegung und ist bereit, mit allen Mitgliedern der Bewegung zu kooperieren.

10. Die Organisation respektiert die fundamentalen Grundsätze der Bewegung und arbeitet nach den Prinzipien des Internationalen Völkerrechts.

Nach der Anerkennung durch das IKRK erfolgt die Aufnahme in die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften.

Mit Stand vom November 2007 sind 186 nationale Gesellschaften als Vollmitglieder der Bewegung anerkannt. Zwei weitere, nämlich die nationalen Gesellschaften Eritreas und Tuvalus, haben derzeit Beobachter-Status in der Generalversammlung der Föderation. Als bisher letzte nationale Gesellschaft wurde während der Generalversammlung im November 2007 die Rotkreuz-Gesellschaft Montenegros in die Föderation aufgenommen.

Trotz ihrer formalen Unabhängigkeit ist jede nationale Gesellschaft hinsichtlich ihrer Organisation und Tätigkeit an die Rechtslage in ihrem Heimatland gebunden. In vielen Ländern genießen die nationalen Gesellschaften aufgrund von Abkommen mit ihren Regierungen oder entsprechenden Gesetzen Sonderstatus in bestimmten Punkten, um die von der Bewegung geforderte volle Unabhängigkeit zu gewährleisten. Es hat jedoch im Laufe der Geschichte immer wieder Beispiele gegeben von nationalen Gesellschaften, die von staatlicher Seite institutionalisiert und insbesondere für militärische Zwecke instrumentalisiert wurden. Eine solche Einbindung in staatliche Strukturen und Aktivitäten steht jedoch im Widerspruch zu den Prinzipien der Unabhängigkeit und Neutralität